Neue Datenschutzgrundverordnung

Seit dem 25. Mai 2018 ist die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Damit besteht ein EU-weit einheitliches Datenschutzrecht. Teils schreiben die neuen Vorschriften die bisherigen Regelungen fort. Einige Regelungen greifen die voranschreitende technische Entwicklung auf.
Da weniger als zehn Personen in unserem Verein mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht erforderlich.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Sie können wie bisher als Vereinsmitglied darauf vertrauen, dass die Vertraulichkeit Ihrer Daten jederzeit sichergestellt ist. Ihre Daten geben wir grundsätzlich nicht an Dritte weiter.
Soweit die in den Vorschriften der DSGVO beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
Wir wünschen weiterhin viel Spaß bei der Ausübung unseres geliebten Tennissports.
 
Es gilt noch zu berichten über die von uns anlässlich der Jahreshauptversammlung vom 27.02.2018 beschlossene Satzungsänderung. Das Amtsgericht Marburg –Registergericht- erachtet es als nicht zulässig, die Mitgliederversammlung u.a. „in der dafür bestimmten Tageszeitung“ einzuberufen( § 8 der Satzung). Die Tageszeitung müsse genau benannt sein.
Ferner stösst sich das Gericht an der seinerzeit nach ausgiebiger Diskussion festgelegten Zahl von 35 Mitgliedern, die eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen können ( § 9 der Satzung). Hier müsse entweder eine Quote oder ein prozentualer Anteil zugrunde gelegt werden.
Wir belassen es daher bei den zu § 7 und § 17 beschlossenen Satzungsänderungen und werden die §§ 8 bis 10 bei der nächsten Jahreshauptversammlung in der vom Gericht gewünschten Form zur Abstimmung vorschlagen.

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